1. SC Klarenthal 1968 e. V.
Geschwister-Scholl-Str. 8
65197 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 46 82 21
Telefax: 0611 / 7 16 29 48
Email: sc-klarenthal@t-online.de
 
Geschäftszeiten und Kassenstunden:
Kontaktaufnahme zur Zeit bitte nur per Email

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I. Name und Wesen

1. Der Verein führt den Namen "DJK 1. SC Klarenthal 1968 e.V.", Er ist gegründet am 08. November 1968.

2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind schwarz-blau.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach Bestimmungen des
Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend.

6. Der Verein "DJK 1. SC Klarenthal 1968 e.V.", Sitz Wiesbaden-Klarenthal, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports.

7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Der Verein ist unter VR 1712 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden -Registergericht- eingetragen.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerecht Sport ermöglichen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1. Der Verein fördert Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter und für notwendige Ausbildung der Führungskräfte.

2. Der Verein bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Menschen, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.

3. Der Verein sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz für seine Mitglieder.

4. Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diozösan-, Landes-, und Bundesverband und bemüht sich um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

III. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) Aktive Mitglieder,
die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.

b) Passive Mitglieder,
die bereit sind, den Verein zu fördern und ideell oder finanziell zu unterstützen.

c) Ehrenmitglieder und Förderer,
die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen der übergeordneten Verbände.

3. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.

4. Aufnahme, Austritt und Ausschluss

a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Kündigungsmöglichkeiten bestehen mit einer 6-wöchigen Ansagefrist entweder zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres.

d) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins (Ältestenrat) oder an den Vorstand des DJK-Kreis-bzw. Diozösanverbandes zulässig.

e) Mitglieder, die laut Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, können nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ausschlussdatum eine neue Mitgliedschaft in unserem Verein erhalten.

5. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,

a) die Satzung und die Ordnungen des Vereins und der DJK zu beachten,

b) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten ge-genüber den Fachverbänden zu erfüllen,

c) die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder, Förderer und Funktionsträger sind beitragsfrei. Funktionsträger sind insbesondere Vorstandsmitglieder, Übungsleiter und Betreuer.

IV. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung
der Vorstand (ggf. geschäftsführender Vorstand), der Ältestenrat, die Kassenprüfer.

Der Vereinsvorstand

1. Zusammensetzung
Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer, der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand), der Geistliche Beirat, der/die Sportwart (-in), der Jugendleiter und die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten und der Pressewart. Der Vorstand kann um weitere Mitglieder (Beisitzer) ergänzt werden.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Sie können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.
Die Vertreter der Anschluss- und Trägerorganisationen sollen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Die Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind zu
beachten.

3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

4. Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Seite im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter wird von der Sportjugend gewählt. Seine Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden alle drei Jahre von ihren Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Vorstand und Abteilungsleiter sind im gleichen Kalenderjahr zu wählen.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle 2 Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Ehrenvorsitzende(r)
Die Mitgliederversammlung kann einen langjährigen verdienten Vorsitzenden nach Ablauf seiner Amtszeit zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser hat das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab: - Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung - Außerordentliche Mitgliederversammlung.

1.Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung bilden die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung), Auflösung des Vereins, Aufnahme eines Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in Verbände des deutschen Sports oder Austritt.
b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind,
dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das laufende Vereinsjahr.
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge.

3. Abwicklung der Jahreshauptversammlung
Wenn die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung (einmal jährlich) durch-
geführt wird, soll ihr folgende Tagesordnung zugrunde liegen:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Abteilungsleiter.
Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das laufende Haushaltsjahr durch den
Kassenwart.
Bericht der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstandes.
Wahlen zum Vorstand.
Verabschiedung des Haushaltsplans und Beschluss zum Vereinsbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr.
Annahme des Jahresarbeitsplanes und des Jahresterminplanes.
Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diozösanverband vorzulegen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen werden
durch den Vorstand oder
wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dieses beim Vorstand beantragen.
Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

5. Verfahrensbestimmungen
a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens durch Bekanntmachung in der Tagespresse (auch Klarenthaler Kirchenkurier), durch Bekanntmachung in den Schaukästen und — soweit vorhanden - durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung.
b) Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine % Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist. mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
e) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in offener Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds haben sie in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vereinsvorstand.
f) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht mindestens aus 5 Mitgliedern.

2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren im glei-
chen Turnus mit dem Vorstand gewählt. Für ausgeschiedene Ältestenratsmitglieder erfolgt Nachwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.

3. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes in der Leitung des Vereins, bei der Auswahl der zu ehrenden Mitglieder, der Neuwahl des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
b) Einleitung und Durchführung von Ehrenverfahren und Schlichtung von Streitigkeiten:
c) Entscheidung über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern und von Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt wurde.

4. Mitglieder des Ältestenrates müssen Vereinsmitglieder, dürfen aber nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
Die Kasse wird von den Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

V. Untergliederungen

Soweit Untergliederungen des Vereins sich eine eigene Satzung geben, darf diese den Regelungen der Vereinssatzung nicht entgegenstehen. Im Zweifelsfall gehen die Regelungen der Vereinssatzung vor.

Vl. Austritt aus dem DJK Bundesverband

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ,Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit % Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich bei gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis-, Diozösanverband
vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diozösan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
Im Falle des Ausschlusses oder Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband. Bistum oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so
ist eine zweite Versammlung schriftlich bei gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diozö-sanverband vorzulegen.
Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diozösan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall "steuerbegünstigter Zwecke" fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit im Wiesbadener Stadtteil Klarenthal zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.8.2018  mit den im Fettdruck gekennzeichneten Änderungen im Abschnitt VII  angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.